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Willkommen im Standesamt Petershagen

Sie möchten sich standesamtlich trauen lassen?
Ein neuer Erdenbürger hat das Licht der Welt erblickt?
Sie haben einen Trauerfall in der Familie?
Sie benötigen Urkunden?

Wir begleiten Sie gern bei allen Formalitäten und natürlich bei standesamtlichen Trauungen.

Geburt

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!  Die Stadt Petershagen freut sich mit Ihnen und möchte den neuen Ehrenbürger mit einem Begrüßungspaket recht herzlich willkommen heißen. Das kleine "Geschenk" liegt im Empfangsbereich der Verwaltungsgebäude Lahde und Petershagen für Sie bereit.  

Gut zu wissen:

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist. Auf den Wohnort der Eltern kommt es dabei nicht an.

Ist Ihr Kind in Petershagen geboren, ist das Standesamt Petershagen zuständig. Ist es beispielsweise im Krankenhaus in Minden geboren, so ist das Standesamt in Minden zuständig.
 
Die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Sie erhalten dafür, sofern Ihr Kind im Krankenhaus geboren ist, von der Krankenhausverwaltung eine so genannte "Geburtsanzeige".
 
Sind Sie verheiratet oder haben Sie das gemeinsame Sorgerecht für das neugeborene Kind durch eine entsprechende "Sorgerechtserklärung" (zuständig ist hier das örtliche Jugendamt), müssen beide Eltern die Geburtsanzeige unterschreiben. In den anderen Fällen ist die Unterschrift der Mutter ausreichend.
 
Welche Unterlagen für die Beurkundung der Geburt zusätzlich beim Standesamt einzureichen sind, ist je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Eltern sehr unterschiedlich.
 
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. 

Informationen zur Namenwahl des Kindes

Eheschließung

Anmeldung zur Eheschließung und Kosten

Heiraten in Petershagen

In Petershagen können Sie an verschiedenen Orten zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung den Bund der Ehe eingehen.

Zudem besteht die Möglichkeit, in den Monaten Mai bis Oktober auch an Samstagen im Schöffensaal des Alten Amtsgerichts in Petershagen "Ja" zu sagen. 

Für 2025 stehen folgende Samstagstermine zur Verfügung:

  • 03.05.2025
  • 28.06.2025
  • 12.07.2025
  • 09.08.2025
  • 06.09.2025
  • 18.10.2025

Sprechen Sie uns gerne bezüglich Ihres Terminwunsches an.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den einzelnen Trauorten

Das klassische Trauzimmer befindet sich im Schöffensaal des Alten Amtsgerichts in Petershagen.
Der Raum bietet ausreichend Platz für bis zu 50 Gäste.


Für alle Paare, die einen etwas rustikaleren Rahmen lieben, bietet sich die Wassermühle in Döhren
(Mai bis September) an.

Für Trauungen außerhalb des Schöffensaales fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Übersicht dazu finden Sie hier

Für andere, individuelle Trauorte sprechen Sie uns an.

Heiraten im Ausland

Auch im Ausland geschlossene Ehen werden grundsätzlich anerkannt, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von der zuständigen Stelle durchgeführt worden ist.
 
Sie sollten sich rechtzeitig informieren, welche Papiere Sie für Ihre Eheschließung benötigen. Auskünfte können Ihnen die deutschen Konsulate in den einzelnen Länder, aber auch die Botschaft des betreffenden Landes in der Bundesrepublik geben. Auskünfte hinsichtlich der Adressen der Auslandsvertretungen können Sie im Standesamt erfragen.
 
Manche Staaten fordern von Ihnen ein "Ehefähigkeitszeugnis", das Ihnen Ihr zuständiges Standesamt am Wohnort ausstellt.

Wir informieren Sie gern, welche Unterlagen Sie zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorlegen müssen.
 
Ein Ehefähigkeitszeugnis kostet 40 Euro, wenn ausländisches Recht zu beachten ist, 66 Euro.
 
Lassen Sie Ihre ausländische Heiratsurkunde möglichst direkt nach der erfolgten Eheschließung im Ausland durch die zuständige ausländische Behörde beglaubigen ("Apostille") und durch die deutsche Vertretung im Ausland (Botschaft oder Konsulat) legalisieren, zum Beweis, dass die Urkunde echt ist. Für welche Länder eine Apostille bzw. Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie im Standesamt.
 
Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Möglichkeiten zur Namenswahl gegeben sind, gehen Sie nach Rückkehr in die Bundesrepublik mit Ihrer Heiratsurkunde zum Standesamt und informieren sich über die Notwendigkeit der Abgabe einer Namenserklärung.

Namensführung in der Ehe

Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe:
 
Sie können "nach deutschem Recht" bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau sein, sowie der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Familienname. Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
 
Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.
 
Derjenige Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu, es sei denn, ein Partner führt bereits einen Doppelnamen. Dann kann dieser auch zum Ehenamen bestimmt werden. Wie es sich dann mit einer Hinzufügung verhält, kann im Standesamt erfragt werden.
 
Wenn Sie keinen Ehenamen führen möchten, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingehen der Ehe getragen haben.
 
Grundsätzlich bestimmt sich der Name nach dem Recht des Staates, dem eine Person angehört. Ausländische Staatsangehörige sollten sich entsprechend über ihre Möglichkeiten bei ihrem Heimatkonsulat informieren.

Sterbefall

Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Tod muss auf jeden Fall durch einen Arzt festgestellt werden. Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen. 

In der Regel werden alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Sterbefalles von einem Bestatter erledigt. Der von Ihnen beauftragte Bestatter wird Sie um die für die Beurkundung notwendigen Unterlagen bitten, auf jeden Fall sollten Sie das Stammbuch der Familie (sofern vorhanden), ansonsten Geburtsurkunde, Ehekurkunde, ggf. das Scheidungsurteil, die Sterbeurkunde des ggf. vorverstorbenen Ehegatten und den Ausweis der oder des Verstorbenen bereit halten. Wenn der/die Verstorbene nicht in Petershagen wohnhaft bzw. gemeldet ist, ist zusätzlich eine Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde beizubringen.
 
Der Bestatter wird dann beim Standesamt die erforderlichen Sterbeurkunden ausstellen lassen.

Für weitere Informationen oder wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gern bei uns.

Urkunden

Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z.B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her. Den entsprechenden Vordruck zur Bestellung der Urkunden finden Sie am Ende dieser Seite.
 
Es gibt folgende Urkunden:
 
- Geburtsurkunden (auch international)
- Eheurkunden (auch international) 
- Lebenspartnerschaftsurkunden
- Sterbeurkunden (auch international)
- aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke bzw. -abschriften.

Wo gibt es diese Urkunden?
 
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt.
Sämtliche Urkunden erhalten Sie also beim Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Eheurkunde z.B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.
 
Hinweis:
 
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß §§ 61ff. des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (gerade Linie).
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwisterteil des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Grundsätzich sind über 16 Jahre alte Personen antragsberechtigt.
Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.
Im Zweifelsfalle wenden Sie sich einfach an Ihr Standesamt.
 
Was kostet die Ausstellung von Urkunden?
 
Die aktuellen Gebühren betragen seit dem 01.01.2009  10 €   je Personenstandsurkunde.
 
Weitere Ausfertigungen derselben Urkunde, die gleichzeitig bestellt werden, kosten die halbe Gebühr.
 
Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist, z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld.

Urkunden-Bestellung
 
Sie können die Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich beantragen und in der Regel sofort mitnehmen. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Desweitern können Sie Urkunden auch hier online bestellen.