Aufgrund der Eilbedürftigkeit wurden die Beschlüsse des Landes NRW bereits in einer „Corona-Schutzverordnung“ umgesetzt.
Ein Kontaktverbot greift erheblich in die Freiheitsrechte ein. Dieses strenge Vorgehen ist jedoch erforderlich, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Durch die eindeutigen Regelungen, so der Präsident Roland Schäfer vom Städte- und Gemeindebund NRW, sollten auch endlich die den Ernst der Lage verstehen, die sich in den vergangenen Tagen auf unerträgliche Art und Weise fahrlässig verhalten haben und noch in Gruppen unterwegs waren.
Es macht Hoffnung, dass der allergrößte Teil der Bürgerinnen und Bürger sich schon seit mehreren Tagen verantwortungsbewusst verhält. Diese Menschen haben verstanden, dass sie sich und andere am besten schützen können, wenn sie Begegnungen auf den engsten Familienkreis beschränken.
Im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus haben sich Bund und Länder am 22.03.2020 auf einheitliche Regeln für ganz Deutschland verständigt. Sie verzichten dabei auf eine bundesweite Ausgangssperre und setzen stattdessen auf ein umfangreiches Kontaktverbot.
Die Landesregierung hat aufgrund der hohen Eilbedürftigkeit diese Beschlüsse bereits umgesetzt in einer Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO), in der u.a. das Kontaktverbot und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie geregelt sind. Die Rechtsverordnung ist am Montag, den 23.03.2020 um 00.00 Uhr in Kraft getreten.
Allgemeines:
Die CoronaSchVO ist aufgrund der §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verordnet worden. Diese Vorgehensweise hat für die Städte und Gemeinden den Vorteil, dass die Regelungen nicht mehr durch eine örtliche Regelung umgesetzt werden müssen. Die Regelungen gelten vielmehr unmittelbar auch mit Außenwirkung. Etliche der geregelten Maßnahmen greifen Punkte auf, die bereits zuvor schon durch verschiedene Erlasse der Landesregierung geregelt waren. Dies betrifft die Regelungen des § 1 CoronaSchVO (Reiserückkehrer aus Infektionsgebieten), § 2 CoronaSchVO (stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen), § 3 CoronaSchVO (Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten) und § 4 CoronaSchVO (Bibliotheken, Hochschulbibliotheken).
Zu den einzelnen Regelungen:
Verhältnis zu Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden:
Gemäß § 13 CoronaSchVO gehen die Bestimmung dieser Verordnung widersprechenden oder inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden vor.
Im Übrigen bleiben bereits erfolgte oder zukünftige Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden unberührt.
Vorordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) (PDF, 102 kB, 21.04.2021)
Mo. - Fr. 08:30 bis 12:30 Uhr
Mo. u. Do. 14:00 bis 17:30 Uhr