Absperrmaßnahmen im Zuge von Veranstaltungen
Bei der Veranstaltung von Straßenfesten, Sport-, Radsport- und Motorsportveranstaltungen müssen Sie - sofern in den öffentlichen Verkehr eingegriffen wird - Folgendes beachten :
- Sie müssen eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde (Kreis, kreisfreie Stadt, teilweise kreisangehörige Städte) beantragen. Die Antragstellung muss nicht persönlich erfolgen. Es genügt ein schriftlicher Antrag, der frühzeitig gestellt werden sollte.
- Für die Veranstaltung müssen Sie eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abschließen.
- Als veranstaltende Person müssen Sie je nach Größe der Veranstaltung einen Sanitäts- beziehungsweise einen Rettungsdienst beauftragen. Sie können sich vorab bei der Feuerwehr informieren, in welchem Umfang die Betreuung durch einen Sanitäts- oder Rettungsdienst sichergestellt werden muss.
- Für den Ordnungsdienst haben Sie als veranstaltende Person auf eigene Kosten zu sorgen.
Bitte überzeugen Sie sich im Vorfeld Ihrer Veranstaltung, ob die Strecke tatsächlich frei ist.
Es sind folgende Unterlagen einzureichen:
- schriftlicher Antrag
- Freistellungserklärung
- Bestätigung der Versicherungsgesellschaft
- Angaben zur Wegstrecke/Lageplan
An dieser Stelle wird noch ein passendes Formular hinterlegt.
Für die Erteilung einer Erlaubnis fallen je nach Art und Umfang der Genehmigung Gebühren in Höhe von 10,20 Euro bis 767,00 Euro an. Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand fallen Gebühren bis zu 2.301,00 Euro an.
§§ 29 Abs. 2, 44 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung, § 21 Straßen- und Wegegesetz in Nordrhein-Westfalen
Im Rahmen jedes Antrags- und Überwachungsverfahrens haben Sie umfangreiche Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten. So müssen Sie beispielsweise notwendigen Unterlagen vorlegen, Zugang zu Ihren Betriebsräumen gestatten oder Erklärungen abgegeben.
Sollten Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie binnen einer Monatsfrist den Rechtsweg beschreiten und Klage erheben. In einzelnen Ausnahmefällen ist dem Klageverfahren ein Widerspruchverfahren vorgeschaltet. Die in Ihrem jeweiligen Einzelfall gültigen Regelungen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der in Rede stehenden Bescheide entnehmen.