Unter dem Motto "Schlichten ist besser als richten!" vermitteln Schiedsfrauen und Schiedsmänner ehrenamtlich in strittigen Situationen. Das Ziel der Schiedspersonen ist eine einvernehmliche und preiswerte Einigung zwischen den beteiligten Parteien.
Es gibt im Stadtgebiet Petershagen insgesamt 5 Schiedsamtsbezirke:
Schiedsamtsbezirk I
Ortschaften Döhren, Heimsen, Ilvese, Schlüsselburg, Seelenfeld und Wasserstraße
zuständiger Schiedsmann: Helmut Hevermann, Große Geest 18, 32469 Petershagen, Tel.: 05768/93033
Schiedsamtsbezirk II
Ortschaften Gorspen-Vahlsen, Ilse, Ilserheide, Jössen, Neuenknick, Raderhorst, Rosenhagen und Windheim
zuständiger Schiedsmann: Friedrich-Wilhelm Krömer, Unterm Ilser Brink 2, 32469 Petershagen, Tel.: 05705/7127
Schiedsamtsbezirk III
Ortschaften Bierde, Frille, Lahde, Quetzen und Wietersheim
zuständiger Schiedsmann: Bernd Schäkel, Zum Heidloh 33, 32469 Petershagen, Tel.: 05702/1783
Schiedsamtsbezirk IV
Ortschaften Buchholz, Eldagsen, Großenheerse, Hävern, Ovenstädt und Petershagen
zuständige Schiedsfrau: Jutta Grabert, Zum Damm 7, Tel.: 05707/1312
Schiedsamtsbezirk V
Ortschaften Friedewalde, Maaslingen, Meßlingen und Südfelde
zuständige Schiedsfrau: Margitta Kruse, Südfelder Dorfstraße 1, 32469 Petershagen, Tel.: 05704/1015
Sollte die zuständige Schiedsperson verhindert sein, gilt folgende Vertretungsregelung:
- die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes I vertritt die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes III,
- die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes III vertritt die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes II,
- die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes II vertritt die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes I,
- die Schiedspersonen der Schiedsamtsbezirke IV und V vertreten sich gegenseitig.
Wenn eine Einigung vor dem Schiedsamt erreicht wird, wird das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen.
Wird keine Einigung erreicht, kann eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches beantragt werden, mit der dann die Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden kann.
Am 1. Oktober 2000 traten in Nordrhein-Westfalen die Bestimmungen über die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Kraft. Das Angebot, statt einer gerichtlichen Streitentscheidung eine einvernehmliche außergerichtliche Streitschlichtung zu versuchen, gibt es seit langem. Neu ist jetzt, dass in bestimmten Fällen eine Klage überhaupt erst zulässig ist, wenn vorher ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.
Im Strafrecht ebenso wie im Zivilrecht gibt es Verfahren, die unter die obligatorische Streitschlichtung fallen. Dies bedeutet, dass zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle versucht werden muss.
Strafrecht
Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses
Zivilrecht
freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe und in nachbarrechtlichen Streitigkeiten
Die Durchführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung ist Aufgabe der von den Landesjustizverwaltungen anerkannten Gütestellen. Dies sind zunächst einmal die Schiedsämter, die es in allen Städten und Gemeinden des Landes gibt. Diese führen seit mehr als 170 Jahren außergerichtliche Streitschlichtung in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, aber auch in strafrechtlichen Verfahren durch. Die Schiedspersonen sind zwar keine ausgebildeten Juristen, doch dank ihrer rechtlichen Kenntnisse und einem reichen Vorrat an Lebenserfahrung gelingt es ihnen häufig, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und Lösungswege zu vermitteln.
Weitere Informationen zum Schiedsamt erhalten Sie unter www.schiedsamt.de Unter www.streitschlichtung.nrw.de sind neben den Schiedsämtern auch die anerkannten Gütestellen und sonstigen Schlichtungsstellen im Land Nordrhein-Westfalen abrufbar.
Mo. - Fr. 08:30 bis 12:30 Uhr
Mo. u. Do. 14:00 bis 17:30 Uhr