Ein Antrag auf Konzession muss bei dem zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gestellt werden.
Getränkeschankanlagen, das heißt alle technischen Vorrichtungen, die Getränke aus großen Behältern in Zapfanlagen befördern, insbesondere dann, wenn sie mit Druck (beispielweise Kohlensäure) arbeiten, sind wartungs- und überwachungsbedürftig.
Die allgemeinen Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Schankanlagen richten sich nach der Betriebssicherheitsverordnung, dem Gesetz über die Bereitsstellung von Produkten auf dem Markt und den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK).
Zu den Getränkeschankanlagen gehören auch die Räumlichkeiten, in denen die technischen Gerätschaften aufgestellt sind.
Reinigungen
Die Reinigung von Schankanlagen liegt in der alleinigen Verantwortung des Gewerbetreibenden und kann von ihm selbst vorgenommen, aber auch auf geeignete Fachfirmen übertragen werden. Die Räumlichkeiten, in denen sich Schankanlagen oder Teile davon befinden, müssen in die Reinigungen einbezogen werden, auch und besonders der Bierkeller.
Auskünfte erteilt die
Die laufenden Betriebe mit Getränkeschankanlagen werden von der LMÜ routinemäßig überwacht. Dabei wird auch die Reinigung der Anlagen überprüft, die entweder durch den Betreiber selbst oder durch einen Schankanlagenreiniger erfolgt. In beiden Fällen müssen die Reinigungen dokumentiert werden.
Weitere Informationen
Arbeitsschutzportal NRW
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten
Technische Regeln der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten