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Rat und Ausschüsse

Ausgehend vom Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden aus Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes wählen die Bürgerinnen und Bürger die Bürgermeisterin/den Bürgermeister und die Ratsmitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgerschaft für die Dauer von 5 Jahren.

Der Rat ist nach der Gemeindeordnung NRW grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig (Allzuständigkeit), wobei bestimmte Aufgaben kraft Gesetzes auf die Bürgermeister übertragen sind. Ebenso hat der Rat die Möglichkeit bestimmte Angelegenheiten zu delegieren.

Der Rat tritt zusammen, sofern die Geschäftslage es erfordert.

Der Rat hat die Möglichkeit, Ausschüsse zu bilden, wobei ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss verbindlich vorgesehen sind. Hauptaufgabe der Ausschüsse ist es, die Beschlüsse des Rates vorzubereiten. In den Ausschüssen spiegeln sich die Mehrheitsverhältnisse des Rates wider.

Zuständig

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