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Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und wird flächendeckend in Deutschland von den Städten und Gemeinden erhoben. Mit ihr werden ordnungspolitische Ziele verfolgt: Die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen. In Großstädten oder Ballungsgebieten besteht daran natürlich ein stärkeres Interesse als in ländlichen Regionen, da die Belästigung durch Hunde in dicht besiedelten Gebieten sehr viel höher ist.  Der Steuersatz kann sich deshalb regional für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für erlaubnispflichtige Hunde (gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen) wesentlich erhöhen.

Die jeweiligen Steuersätze werden in der Hundesteuersatzung festgelegt.

Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Anzumelden ist ausnahmslos jeder Hund nach der Aufnahme oder wenn der Hund dem Halter durch Geburt einer im Haushalt lebenden Hündin zugewachsen ist. Abzumelden ist ein Hund, wenn er nicht mehr im Besitz des Hundehalters ist. Ist ein Hund eingeschläfert worden, ist neben der schriftlichen Abmeldung eine Bescheinigung des Tierarztes vorzulegen.

Bitte denken Sie auch daran, dass Ihr Hund versichert sein sollte. Er kann unter Umständen große Schäden verursachen, für die Sie als Hundehalter finanziell haften. Das gilt für kleine Hunde ebenso wie für größere. Allerdings ist bei großen Hunden, deren Gewicht im ausgewachsenen Alter mindestens 20 kg beträgt oder Widerrist- bzw. Schulterhöhe mindestens 40 cm beträgt, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zwingend nachzuweisen!

Zuständig

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