Die Bauleitplanung ist das wichtigste und umfassendste Instrument der Stadtplanung. Im Rahmen der Bauleitplanung werden die Nutzungsarten sämtlicher Grundstücke der Stadt erfasst. Diese reichen von der allgemeinen landwirtschaftlichen Nutzung (in Petershagen ca. 86 % der Stadtfläche), der Nutzung als Grün-, Wald- oder Wasserfläche über Verkehrsflächen bis hin zu bebauten Wohn-, Mischgebiets- und Gewerbeflächen.
Der allgemeine Ablauf und die Inhalte von Bauleitplänen regelt das Baugesetzbuch. Die Bauleitplanung ist in zwei Stufen unterteilt, den vorbereitenden und den verbindlichen Bauleitplan.
Der vorbereitende Bauleitplan, auch Flächennutzungsplan, soll in Petershagen in den nächsten Jahren neu aufgestellt werden. Die bislang gültige Fassung basiert auf einer Genehmigung aus dem Jahre 1977. Der Flächennutzungsplan stellt die vorhandenen und geplanten Nutzungen für das gesamte Stadtgebiet dar und zeigt die gewünschten Entwicklungstendenzen der Stadt auf. Er hat keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen Bürger, sondern ist vielmehr der Planungsrahmen für die Behörden und die Träger öffentlicher Belange.
Der verbindliche Bauleitplan, auch Bebauungsplan, wird als kommunale Satzung durch den Stadtrat beschlossen und hat dadurch eine verbindliche Rechtswirkung. Er beschränkt sich auf ein klar definiertes und abgegrenztes Gebiet und regelt innerhalb dieses Gebiets die Bebauung, die Verkehrsführung, die Ver- und Entsorgung und die Begrünung.
Die Stadtplanungsabteilung der Bauverwaltung der Stadt Petershagen ist Ihr Ansprechpartner insbesondere bei Fragen der künftigen Stadtentwicklung sowie bei privaten und gewerblichen Bauvorhaben.
Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Stadtgebiet und stellt die langfristig geplante Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Flächen für die Landwirtschaft und den Naturschutz, …) der Stadtflächen dar.
Die Aussagen dieses Plans beziehen sich auf die beabsichtigte Entwicklung des Stadtgebietes und kennzeichnen die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt (§ 5 BauGB). Da der Flächennutzungsplan die Grundlage für die Bebauungspläne bildet, wird er im Baugesetzbuch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet.
Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dargestellt, so dass noch kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden kann.
Ferner ist der Flächennutzungsplan die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden.
Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung beizufügen, die die Ziele, die Zwecke sowie die wesentlichen und die möglichen Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt (Umweltbericht) umfasst. Die Begründung enthält auch die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Petershagen wurde im September 1977 wirksam und kann in der Bauverwaltung der Stadt Petershagen eingesehen werden. Eine Neuzeichnung der Urfassung mit allen bis zum August 2021 wirksam gewordenen Änderungen und Berichtigungen wurde im Oktober 2021 neu bekannt gemacht.
Durch die zahlreichen Änderungen und Berichtigungen gestaltet sich die eindeutige und übersichtliche Handhabung des Flächennutzungsplans zunehmend schwieriger. Auf Grund dessen und zur Digitalisierung des Flächennutzungsplans hat sich die Stadt Petershagen für eine Neubekanntmachung einer zeichnerischen Neufassung des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 BauGB entschieden.
Diese beinhaltet sämtliche Darstellungen des Ursprungsplans einschließlich der bis zum 31.08.2021 wirksam gewordenen Änderungen und Berichtigungen. Zusätzlich wurden sämtliche nachrichtlichen Übernahmen, Vermerke und Kennzeichnungen auf einen aktuellen Stand gebracht.
Auf Grund der Größe des Stadtgebiets wurden hierbei drei Teilpläne (Nord, Mitte, West) erstellt.
Die Neubekanntmachung vom 21.10.2021 hat keine konstitutive, sondern lediglich eine deklaratorische Wirkung. Der Ursprungsplan mit Wirksamkeit vom 13.09.1977 sowie alle durchgeführten Änderungen und Berichtigungen sind weiterhin maßgebend.
Der Bebauungsplan als zweite Planungsstufe der Bauleitplanung (Oberbegriff) verdichtet und konkretisiert die Darstellungen des Flächennutzungsplanes (erste Planungsstufe) über die städtebauliche Ordnung und schafft rechtliche Bindung gegenüber jedermann. Um diese Rechtswirkung zu sichern, ist der Bebauungsplan von der Gemeinde als Satzung (Ortsgesetz) aufzustellen.
Verfahren und Inhalt des Bebauungsplanes sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Hier ist in § 9 ein abschließender Katalog derjenigen Inhalte aufgeführt, die von der Gemeinde mit dem Instrument des Bebauungsplanes "aus städtebaulichen Gründen" geregelt werden können.
Der Bebauungsplan trifft verbindliche Festsetzungen durch Zeichnungen, Farbe, Schrift oder Text.
Er besteht in der Regel aus einem zeichnerischen Teil (Plan) mit der erforderlichen Zeichenerklärung (Legende) und einem verbalen Teil (Text) mit den den Plan erläuternden oder eigenständigen Festsetzungen. Das können planungsrechtliche Festsetzungen auf der Grundlage des BauGB (Bundesrecht) sein, aber evtl. auch bauordnungsrechtliche Festsetzungen auf der Grundlage der jeweiligen Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes oder nachrichtliche Hinweise (Übernahme von Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften). Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen, in der die Ziele und der Zweck des Bebauungsplanes und seine zu erwartenden wesentlichen Auswirkungen darzulegen sind.
Sofern nach der Plan-UP-Richtlinie eine formelle Umweltprüfung durchzuführen ist, ist auch ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Plans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Das Plangebiet muss genau definiert werden, damit ersichtlich ist, für welchen räumlichen Geltungsbereich die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten.
In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist geregelt, welche Arten (Kategorien) der baulichen Nutzung es gibt. Unterschieden wird zwischen verschiedenen Abstufungen von Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, gewerblichen Bauflächen und Sonderbauflächen.
Die weitere Frage, wie hoch die bauliche Ausnutzung der Grundstücke sein darf, und welche Teile von Grundstücken bebaut werden dürfen, wird in der Planschicht zum Maß der baulichen Nutzung verbindlich festgelegt. Wesentliche Kenngrößen sind z.B. die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) oder in Gewerbe-/Industriegebieten z.B. die Baumassenzahl (BMZ). Es können auch Baugrenzen oder Baulinien festgesetzt werden. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten sieht das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht für die Fragen nach Bauweise und Bauform vor; wobei insbesondere die gestalterischen Regelungen städtebaulich geboten sein müssen. Pflanzgebote in privaten oder öffentlichen Grünflächen sind regelmäßig auch in Bebauungsplänen zu finden.
Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Daher besteht auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes kein Anspruch.
Die aktuellen Bebauungspläne der Stadt Petershagen liegen in der Bauverwaltung der Stadt zur Einsicht aus.
Das Aufstellungsverfahren für Bauleitpläne unterscheidet zwischen der frühzeitigen und der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Öffentlichkeit wird möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Wann und wo die Planungen ausgestellt und vorgestellt werden, wird frühzeitig bekannt gemacht. In einer öffentlichen Diskussion werden die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt. Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, die Planungsabsichten´mit den Vertretern der Stadt zu diskutieren.
Die Entwürfe der Bauleitpläne werden für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden eine Woche vorher im Amtlichen Kreisblatt ortsüblich bekannt gemacht sowie
im Internet veröffentlicht. Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen zu den Bauleitplänen vorgebracht werden.
Im Geoportal des Kreises Minden-Lübbecke steht Ihnen eine interaktive Übersicht der rechtsverbindlichen Bebauungspläne und Satzungen zur Verfügung.
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