Als Untere Denkmalbehörde (UDB) ist jede Kommune in NRW für Schutz, Pflege und Zustandsüberwachung von Denkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz NRW zuständig. Dabei wird die Gemeinde sowohl bei der Inventarisation (Entscheidung über die Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes) als auch bei der praktischen Denkmalpflege (bauliche Maßnahmen an eingetragenen Denkmälern) fachlich vom Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen beraten.
Die Verluste unzähliger kulturgeschichtlicher Werte unseres Landes haben den Ruf nach dem Schutz der Zeugnisse unserer Vergangenheit laut werden lassen.
Dieses hat letztlich dazu geführt, dass auch in Nordrhein-Westfalen Kulturdenkmäler besonderer Qualität und Bedeutung durch die Regelungen des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) einem besonderen Schutz unterstellt werden.
Erfüllt ein Objekt die Voraussetzungen als Denkmal, so wird es in die Denkmalliste der Stadt Petershagen eingetragen. Die Prüfung, welche Objekte denkmalwert sind, erfolgt in Zusammenarbeit mit dem LWL und kann entweder von Amts wegen, auf Antrag des Eigentümers oder auf Antrag des Landschaftsverbandes erfolgen. Umgekehrt werden alle Objekte, bei denen die Denkmaleigenschaft nicht länger gegeben ist, aus der Denkmalliste gelöscht.
Derzeit sind in der Denkmalliste der Stadt Petershagen 155 Baudenkmäler, 8 Bodendenkmäler sowie 13 bewegliche Denkmäler eingetragen. Diese können nachfolgend abgerufen werden. Im Falle von beweglichen Denkmälern ist die Einsichtnahme allerdings nur Eigentümer/innen oder besonders Ermächtigten möglich.
Um den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen, steht die Denkmalliste (Teil A und B) ab November 2020 zusätzlich auch digital über das vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) bereit gestellte Online-Tool „denkmal.nrw“ zur Verfügung. Die Daten können über entsprechende Internetportale wie das geoportal.nrw eingesehen oder als Darstellungs- bzw. Downloaddienst verwendet werden.
Weitere Informationen zum Thema digitale Denkmalliste finden Sie über den Link zum MHKBD.
Die Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Denkmal zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen, soweit ihnen das wirtschaftlich zumutbar ist. Dafür ergeben sich allerdings auch eine Reihe von finanziellen Vorteilen.
Als wesentliche Verpflichtungen sind zu nennen:
D. h. Denkmäler sind instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dieses zumutbar ist.
D. h. Baudenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.
D. h. Anzeigeverpflichtung des früheren und des neuen Eigentümers bei Eigentumswechsel.
Beseitigung oder Veränderung, Sanierung, Verbringen an einen anderen Ort oder Änderungen der bisherigen Nutzung von Baudenkmälern sowie Eingriffe in der engeren Umgebung von Baudenkmälern bedürfen vor Beginn der jeweiligen Maßnahme einer denkmalrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde.
Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz NRW können mit Geldbußen geahndet werden.
Das Denkmalschutzgesetz kann hier abgerufen werden.
Gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW sind alle Maßnahmen an einem Bau-, Boden- oder beweglichen Denkmal erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht gilt auch für bauliche Anlagen in Denkmalbereichen sowie für Anlagen in der engeren Umgebung von Bau- oder Bodendenkmalen, soweit sie für das Erscheinungsbild von Bedeutung sind. Erst nach Vorliegen einer sogenannten „denkmalrechtlichen Erlaubnis“ darf mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen werden.
Es ist ratsam, bereits vor Antragstellung Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen. In einem ersten Gespräch oder auch Ortstermin können dann schon vorab wichtige Informationen ausgetauscht, Fragen beantwortet und das weitere Vorgehen besprochen werden.
Im Rahmen zur Verfügung gestellter Fördergelder können denkmalpflegerische Arbeiten finanziell unterstützt werden. Je nach Maßnahme, Standort des Objektes und Umfang sind unterschiedliche Fördertöpfe denkbar. Auch hier gilt: möglichst früh die Planungen bei der UDB vorstellen, Kostenvoranschläge und ggf. Machbarkeitsstudien vorlegen. Auf Basis dieser Unterlagen kann ein möglicher Förderbetrag ermittelt und angemeldet werden.
Förderprogramm des Landes NRW
Für umfangreichere Maßnahmen gibt es seit 2018 wieder die Möglichkeit, sich bei der Bezirksregierung Detmold für das Denkmalförderungsprogramm des Landes anzumelden. Ein Zuschuss kann nur für Restaurierungsmaßnahmen der denkmalgeschützten Substanz gewährt werden. Modernisierungen und Renovierungen werden nicht gefördert.
Anträge müssen bis zum 1. Oktober eines Jahres für eine Auszahlung im darauffolgenden Jahr gestellt werden.
Stadtpauschale
Zur Förderung kleinerer denkmalpflegerische Maßnahmen stellen das Land und die Stadt Petershagen je zur Hälfte Fördermittel zur Verfügung. Hiermit können denkmalbedingte Mehrkosten bei der Sanierung und Instandsetzung eines Baudenkmales gefördert werden. Hierfür steht jedoch nur ein begrenzter Etat zur Verfügung, über dessen Bereitstellung zudem jährlich neu entschieden werden muss.
Ein Zuschussantrag kann bei der Unteren Denkmalbehörde gestellt werden. Die Maßnahme muss grundsätzlich im Jahr der Beantragung auch abgeschlossen werden, daher empfiehlt sich eine frühzeitige Beantragung.
Sonstige Fördermöglichkeiten
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre „Unterstützung für Denkmäler in Nordrhein-Westfalen“.
Neben den finanziellen Förderungen können auch Steuererleichterungen für Denkmaleigentümer interessant sein. Der Staat gewährt sie als Ausgleich für das öffentliche Interesse an der Erhaltung der denkmalgeschützten Objekte. Voraussetzung für die steuerliche Abschreibung ist eine Eintragung in die Denkmalliste. Zudem müssen die Maßnahmen vor Baubeginn mit den Denkmalbehörden abgestimmt, die Arbeiten denkmalgerecht ausgeführt und das Objekt sinnvoll genutzt werden. Alle Arbeiten, die für den Erhalt und die sinnvolle Nutzung des Denkmalobjektes erforderlich waren, können dann steuerlich abgesetzt werden.
Bescheinigungen für steuerliche Zwecke werden von der Unteren Denkmalbehörde auf Antrag ausgestellt. Dem Antrag sind alle Rechnungsunterlagen, geordnet nach Gewerken, und Zahlungsbelege im Original beizufügen.
Hinweis: Steuerbescheinigung für Aufwendungen über 5.000 € sind gebührenpflichtig.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre „Steuertipps für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer“.
Jedes Jahr am zweiten Sonntag im September findet bundesweit der Tag des offenen Denkmals statt. Die beliebte Kulturveranstaltung wurde 1993 erstmals von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz initiiert, um die Öffentlichkeit für den Wert unseres baukulturellen und archäologischen Erbes zu sensibilisieren. An diesem Tag haben Interessierte die Chance, historische Bauten und Stätten, die sonst nicht oder nur teilweise zugänglich sind, zu erleben oder an Führungen und Aktionen teilzunehmen, die nur am Tag des offenen Denkmals angeboten werden - eintrittsfrei.
Mo. - Fr. 08:30 bis 12:30 Uhr
Mo. u. Do. 14:00 bis 17:30 Uhr