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Korruptionsbekämpfung

Gem. § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz haben die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse des Rates, die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

Die erhobenen Daten sowie die angezeigten Neben- und Gremientätigkeiten des Bürgermeisters gem. § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz sind auf der Homepage der Stadt Petershagen jährlich zu veröffentlichen.

Die aktuelle Liste finden Sie hier (Stand 08.08.2025).