Hebesätze bei den Realsteuern ab 2025 angepasst
Der Rat hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 eine Hebesatzsatzung beschlossen. Hierin werden die Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer neu festgelegt. Ab dem 01.01.2025 gelten dann folgende Sätze:
ab 2025 | bis 2024 | |
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Grundsteuer A | 338 v. H. | 300 v. H. |
Grundsteuer B | 774 v. H. | 550 v. H. |
Gewerbesteuer | 438 v. H | 423 v. H |
Die Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B ist durch die Umsetzung der Grundsteuerreform erforderlich geworden. Die bisherigen Grundlagen für die Veranlagung verlieren zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit. Der Rat musste insofern eine Neuregelung für 2025 treffen.
Erklärtes Ziel der Grundsteuerreform ist die Aufkommensneutralität. Dieser Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass eine Kommune nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer für jeden einzelnen Steuerpflichtigen gleichbleibt. Wenn die Neubewertung ergibt, dass ein Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.
Die Ergebnisse der durch das Finanzamt erfolgten Grundsteuerwertfeststellungen und der Messbetragsfestsetzungen auf den 01.01.2025 haben gezeigt, dass in vielen Kommunen private Haushalte zukünftig stärker im Rahmen der Grundsteuer belastet werden als die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken. Dieser Effekt ist auch in Petershagen klar zu erkennen. Durch eine Einbeziehung der Gewerbesteuer kann der Hebesatz der Grundsteuer B merklich gesenkt werden. Mit dem Satzungsbeschluss wird der vom Land ermittelte aufkommensneutrale Hebesatz 2025 von 830 v. H. auf 774 v. H. reduziert. Jeder Grundstückseigentümer wird dadurch deutlich entlastet. Ein Belastungsausgleich zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden erfolgt nun in Teilen über die Erhöhung der Gewerbesteuer, die in Summe mit 3,5 % moderat ausfällt.
Unterm Strich werden mit der Satzung 3 Ziele erreicht.
1. Die Umsetzung der Grundsteuerreform erfolgt aufkommensneutral, also keine „verdeckte“ Steuererhöhung.
2. Der Hebesatz der Grundsteuer B wird gegenüber einer Berechnung des Landes zur Aufkommensneutralität um 56 Punkte gesenkt.
3. Durch die Einbeziehung der Gewerbesteuer findet ein fairer Ausgleich zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken statt.
Da noch dringende Anpassungsarbeiten im Steueramt erledigt werden müssen, erfolgt die Versendung der Bescheide ausnahmsweise erst Anfang Februar.
Hier finden Sie den aktuellen Abgabenspiegel für das Jahr 2025: Abgabenspiegel 2025
Informationen zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.
Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Minden unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline (0571) 804-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
- Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
- Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
- Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.- Sollten Sie kein ELSTER-Zertifikat besitzen, ist die Online-Abgabe auch unter https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de möglich.
- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter www.grundsteuer.nrw.de