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Übersicht der Schiedspersonen und Schiedsamtsbezirke

Unter dem Motto "Schlichten ist besser als richten!" vermitteln Schiedsfrauen und Schiedsmänner ehrenamtlich in strittigen Situationen. Das Ziel der Schiedspersonen ist eine einvernehmliche und preiswerte Einigung zwischen den beteiligten Parteien.

Es gibt im Stadtgebiet Petershagen insgesamt 5 Schiedsamtsbezirke:

  • Schiedsamtsbezirk I
    • Ortschaften Döhren, Heimsen, Ilvese, Schlüsselburg, Seelenfeld und Wasserstraße
    • zuständiger SchiedsmannHelmut Hevermann, Große Geest 18, 32469 Petershagen, Tel.: 05768/93033

  • Schiedsamtsbezirk II
    • Ortschaften Gorspen-Vahlsen, Ilse, Ilserheide, Jössen, Neuenknick, Raderhorst, Rosenhagen und Windheim
    • zuständiger Schiedsmann: Friedrich-Wilhelm Krömer, Unterm Ilser Brink 2, 32469 Petershagen, Tel.: 05705/7127

  • Schiedsamtsbezirk III
    • Ortschaften Bierde, Frille, Lahde, Quetzen und Wietersheim
    • zuständiger SchiedsmannBernd Schäkel, Zum Heidloh 33, 32469 Petershagen, Tel.: 05702/1783

  • Schiedsamtsbezirk IV
    • Ortschaften Buchholz, Eldagsen, Großenheerse, Hävern, Ovenstädt und Petershagen
    • zuständige SchiedsfrauJutta Grabert, Zum Damm 7, Tel.: 05707/1312
  • Schiedsamtsbezirk V
    • Ortschaften Friedewalde, Maaslingen, Meßlingen und Südfelde
    • zuständige SchiedsfrauMargitta Kruse, Elsternstraße 1, 32425 Minden

Sollte die zuständige Schiedsperson verhindert sein, gilt folgende Vertretungsregelung:

-          die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes I vertritt die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes III,
-          die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes III vertritt die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes II,
-          die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes II vertritt die Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes I,
-          die Schiedspersonen der Schiedsamtsbezirke IV und V vertreten sich gegenseitig.

Wenn eine Einigung vor dem Schiedsamt erreicht wird, wird das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen.

Wird keine Einigung erreicht, kann eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches beantragt werden, mit der dann die Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden kann.